Baugenehmigung für Garage

Die Frage nach einer Baugenehmigung lässt sich nicht einheitlich beantworten, da das Baurecht Landesrecht ist. Wir geben im Artikel eine erste Übersicht, was es alles zu beachten gibt.

Zwei Männer in einem Glasgebäude schütteln sich die Hände

Ob man für den Garagenbau eine Baugenehmigung braucht oder nicht, hängt davon ab, in welchem Bundesland man lebt. In den meisten Bundesländern ist der Garagenbau genehmigungsfrei bis zu einer bestimmten Grundfläche. Zusätzlich zu den Ländervorschriften kann es auch Sonderregelungen der einzelnen Kommunen geben. Es empfiehlt sich also in jedem Fall, sich vor dem Garagenbau über die geltenden Bestimmungen zu informieren.

Muss der Garagenbau genehmigt werden?

Was viele nicht wissen: Auch wenn keine Baugenehmigung nötig ist, so müssen die Unterlagen vor dem Bau trotzdem beim zuständigen Bauamt eingereicht werden. Dort werden sie zwar auf Vollständigkeit, aber nicht auf inhaltliche Richtigkeit geprüft. Trotzdem muss man sich auch beim Garagenbau an bestimmte Vorgaben halten, die im Nachbarschaftsgesetz und in der Garagenverordnung geregelt sind.

Die Garagenverordnung (GaVO)

In der Garagenverordnung sind die Mindestanforderungen an Garagen, Garagentore und Stellplätze festgehalten. Die Garagenverordnungen sind länderspezifisch verschieden.

In der Garagenverordnung sind folgende Dinge geregelt:

  • Brandschutzeigenschaften der verwendeten Materialien für Garagentor, Wand, Decke und Dach
  • Länge, Breite und Höhe von Stellplätzen
  • Steigung, Breite und Kurvenradius von Rampen, Zu- und Abfahrten

Das Nachbarschaftsgesetz

Im Nachbarschaftsgesetz sind unter anderem Mindestabstände und Grenzbebauungen festgelegt. Ebenso ist geregelt, wie vorgegangen werden darf, wenn auf dem eigenen Grundstück während dem Garagenbau zu wenig Platz und Lagermöglichkeiten vorhanden sind und vorübergehend Geräte oder Gerüste auf dem Nachbargrundstück abgestellt werden müssen. Die Regelungen unterscheiden sich jedoch von Bundesland zu Bundesland.


Grenzbebauung

In den meisten Bundesländern gilt ein Mindestabstand zur Grundstücksgrenze von mindestens 3 Metern als ausreichend. Natürlich gibt es auch hier Regelungen und Ausnahmen unter welchen Voraussetzungen direkt auf oder an der Grundstücksgrenze gebaut werden darf. Grenzbebauung kann zum Beispiel zulässig sein, wenn der Nachbar selbst ein Gebäude besitzt, das direkt an der Grundstücksgrenze steht. Grundsätzlich sind Mindestabstand und Grenzbebauung im gültigen Bebauungsplan geregelt.

Wichtige Regelungen der Ländergesetze und Verordnungen

Die Regelungen zum Garagenbau unterscheiden sich in den einzelnen Bundesländern zum Teil deutlich. Informieren Sie sich in jedem Fall über die geltenden Bestimmungen in Ihrem Bundesland und Ihrer Kommune. In den meisten Fällen reicht eine schriftliche Anzeige des Bauvorhabens bei Ihrer Gemeinde. In einzelnen Bundesländern kann ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durch die Gemeinde verlangt werden.

  • Baden-Württemberg: Laut der Landesbauordnung Baden-Württemberg sind Garagen bis zu einer Grundfläche von 30 m² und einer mittleren Wandhöhe von 3 m genehmigungsfrei, sofern sie nicht im Außenbereich errichtet werden.
  • Bayern: In Bayern sind Garagen mit einer Grundfläche von bis zu 50 m² und einer maximalen Wandhöhe von 3 m genehmigungsfrei.

  • Berlin: In Berlin sind Garagen bis zu einer Grundfläche von 30 m² und einer mittleren Wandhöhe von 3 m genehmigungsfrei.

  • Brandenburg: In Brandenburg sind Garagen bis zu einer Grundfläche von 50 m² und einer mittleren Wandhöhe von 3 m genehmigungsfrei.
     
  • Bremen: In Bremen sind Garagen bis zu einer Grundfläche von 30 m² und einer mittleren Wandhöhe von 3 m genehmigungsfrei.
     
  • Hamburg: In Hamburg sind Garagen bis zu einer Grundfläche von 30 m² und einer mittleren Wandhöhe von 3 m genehmigungsfrei.
     
  • Hessen: In Hessen sind Garagen bis zu einer Grundfläche von 50 m² und einer mittleren Wandhöhe von 3 m genehmigungsfrei.
     
  • Mecklenburg-Vorpommern: In Mecklenburg-Vorpommern sind Garagen bis zu einer Grundfläche von 30 m² und einer mittleren Wandhöhe von 3 m genehmigungsfrei.
     
  • Niedersachsen: In Niedersachsen sind Garagen bis zu einer Grundfläche von 30 m² und einer mittleren Wandhöhe von 3 m genehmigungsfrei.
     
  • Nordrhein-Westfalen: In Nordrhein-Westfalen sind Garagen bis zu einem umbauten Raum von 100 m³ genehmigungsfrei, sofern sie nicht in Wohngebieten liegen.
     
  • Rheinland-Pfalz: In Rheinland-Pfalz sind Garagen bis zu einer Grundfläche von 50 m² und einer mittleren Wandhöhe von 3 m genehmigungsfrei.
     
  • Saarland: Im Saarland sind Garagen bis zu einer Grundfläche von 36 m² und einer mittleren Wandhöhe von 3 m genehmigungsfrei.
     
  • Sachsen: In Sachsen sind Garagen bis zu einer Grundfläche von 50 m² und einer mittleren Wandhöhe von 3 m genehmigungsfrei.
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