Baugenehmigung für Garage

Die Frage nach einer Baugenehmigung lässt sich nicht einheitlich beantworten, da das Baurecht Landesrecht ist. Wir geben im Artikel eine erste Übersicht, was es alles zu beachten gibt.

Ob man für den Garagenbau eine Baugenehmigung braucht oder nicht, hängt davon ab, in welchem Bundesland man lebt. In den meisten Bundesländern ist der Garagenbau genehmigungsfrei bis zu einer bestimmten Grundfläche. Zusätzlich zu den Ländervorschriften kann es auch Sonderregelungen der einzelnen Kommunen geben. Es empfiehlt sich also in jedem Fall, sich vor dem Garagenbau über die geltenden Bestimmungen zu informieren.

Muss der Garagenbau genehmigt werden?

Was viele nicht wissen: Auch wenn keine Baugenehmigung nötig ist, so müssen die Unterlagen vor dem Bau trotzdem beim zuständigen Bauamt eingereicht werden. Dort werden sie zwar auf Vollständigkeit, aber nicht auf inhaltliche Richtigkeit geprüft. Trotzdem muss man sich auch beim Garagenbau an bestimmte Vorgaben halten, die im Nachbarschaftsgesetz und in der Garagenverordnung geregelt sind.

Die Garagenverordnung (GaVO)

In der Garagenverordnung sind die Mindestanforderungen an Garagen, Garagentore und Stellplätze festgehalten. Die Garagenverordnungen sind länderspezifisch verschieden.

In der Garagenverordnung sind folgende Dinge geregelt:

  • Brandschutzeigenschaften der verwendeten Materialien für Garagentor, Wand, Decke und Dach
  • Länge, Breite und Höhe von Stellplätzen
  • Steigung, Breite und Kurvenradius von Rampen, Zu- und Abfahrten

Das Nachbarschaftsgesetz

Im Nachbarschaftsgesetz sind unter anderem Mindestabstände und Grenzbebauungen festgelegt. Ebenso ist geregelt, wie vorgegangen werden darf, wenn auf dem eigenen Grundstück während dem Garagenbau zu wenig Platz und Lagermöglichkeiten vorhanden sind und vorübergehend Geräte oder Gerüste auf dem Nachbargrundstück abgestellt werden müssen. Die Regelungen unterscheiden sich jedoch von Bundesland zu Bundesland.


Grenzbebauung

In den meisten Bundesländern gilt ein Mindestabstand zur Grundstücksgrenze von mindestens 3 Metern als ausreichend. Natürlich gibt es auch hier Regelungen und Ausnahmen unter welchen Voraussetzungen direkt auf oder an der Grundstücksgrenze gebaut werden darf. Grenzbebauung kann zum Beispiel zulässig sein, wenn der Nachbar selbst ein Gebäude besitzt, das direkt an der Grundstücksgrenze steht. Grundsätzlich sind Mindestabstand und Grenzbebauung im gültigen Bebauungsplan geregelt.

Wichtige Regelungen der Ländergesetze und Verordnungen

Die Regelungen zum Garagenbau unterscheiden sich in den einzelnen Bundesländern zum Teil deutlich. Informieren Sie sich in jedem Fall über die geltenden Bestimmungen in Ihrem Bundesland und Ihrer Kommune. In den meisten Fällen reicht eine schriftliche Anzeige des Bauvorhabens bei Ihrer Gemeinde. In einzelnen Bundesländern kann ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durch die Gemeinde verlangt werden.

 

  • Baden-Württemberg: Bauwerke mit einer Grundfläche von maximal 30 m² und einer maximalen Wandhöhe von 3 m sind genehmigungsfrei, sofern sie sich nicht im Außenbereich befinden.
     
  • Bayern: Bauwerke mit einer Grundfläche von maximal 50 m² und einer maximalen Nutzfläche von 100 m² sind genehmigungsfrei, sofern sie sich innerhalb eines Bebauungsplans und nicht im Außenbereich befinden.
     
  • Berlin: Bauwerke mit einer Grundfläche von maximal 30 m² und einer mittleren Wandhöhe von 3 m sind genehmigungsfrei, sofern sie sich innerhalb eines Bebauungsplans befinden und dessen Anforderungen entsprechen.
     
  • Brandenburg: Oberirdische Bauwerke bis zu einer Grundfläche von 50 m² sind genehmigungsfrei, sofern sie sich innerhalb eines Bebauungsplans befinden und nicht mehr als 150 m² Nutzfläche haben.
     
  • Bremen: Bauwerke mit einer Grundfläche von maximal 50 m² und einer mittleren Wandhöhe von 3 m sind genehmigungsfrei, sofern sie sich innerhalb eines Bebauungsplans befinden und dessen Anforderungen entsprechen.
     
  • Hamburg: Bauwerke mit einer Grundfläche von maximal 50 m² und einer mittleren Wandhöhe von 3 m sind genehmigungsfrei, sofern sie sich im Innenbereich befinden.
     
  • Hessen: Bauwerke mit einer Grundfläche von maximal 50 m² und einer Zufahrt, die nicht größer als 200 m² ist, sind genehmigungsfrei.
     
  • Mecklenburg-Vorpommern: Bauwerke mit einer Grundfläche von maximal 30 m² und einer mittleren Wandhöhe von 3 m sind genehmigungsfrei, sofern sie sich im Innenbereich befinden. Innerhalb eines gültigen Bebauungsplans sind sie ebenfalls genehmigungsfrei, sofern sie den planungsrechtlichen Vorgaben nicht widersprechen.
     
  • Niedersachsen: Bauwerke mit einer Grundfläche von maximal 30 m² sind genehmigungsfrei, sofern sie sich im Innenbereich befinden. Innerhalb eines gültigen Bebauungsplans sind sie ebenfalls genehmigungsfrei, sofern sie den planungsrechtlichen Vorgaben nicht widersprechen.
     
  • Nordrhein-Westfalen: Nur wenn ein Bauwerk im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt und eine Nutzfläche von maximal 100 m² hat, ist es genehmigungsfrei. Ansonsten ist der Garagenbau immer genehmigungspflichtig.
     
  • Rheinland-Pfalz: Bauwerke mit einer Grundfläche von maximal 50 m² und einer mittleren Wandhöhe von 3,20 m und einer Firsthöhe an den Giebeln von maximal 4,0m sind genehmigungsfrei, sofern sie sich innerhalb eines Bebauungsplans befinden und dessen Anforderungen entsprechen.
     
  • Saarland: Bauwerke mit einer Grundfläche von maximal 36 m² und einer mittleren Wandhöhe von 3 m sind genehmigungsfrei, sofern sie im Innenbereich liegen.
     
  • Sachsen und Sachsen-Anhalt: Bauwerke mit einer Grundfläche von maximal 50 m² und einer mittleren Wandhöhe von 3 m sind genehmigungsfrei, sofern sie sich im Innenbereich befinden. Innerhalb eines gültigen Bebauungsplans sind sie ebenfalls genehmigungsfrei, sofern sie den planungsrechtlichen Vorgaben nicht widersprechen.
     
  • Thüringen: Bauwerke mit einer Grundfläche von maximal 40 m² und einer mittleren Wandhöhe von 3 m sind genehmigungsfrei, sofern sie sich im Innenbereich befinden.
     
  • Schleswig Holstein: Bauwerke mit einer mittleren Höhe von maximal 2,75 m, einer Seitenwand von höchstens 9 m Länge und einer Dachneigung von maximal 45 Grad sind genehmigungsfrei, sofern sie notwendig sind. Notwendig ist eine Garage, wenn sich auf dem Grundstück bereits ein Wohngebäude befindet.

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